• FINANZMEDIATION
Prüfung von Schuldzinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen
Zinsforderungen von Banken können Fehlerbehaftet sein, oftmals werden mit falschen Zinssätzen bei notleitenden Krediten (gekündigte) gearbeitet, ebenso werden Zahlungen nicht richtig der Tilgungs- oder Zinsforderung zugerechnet.
Wenn Sie von sich aus ein Darlehn kündigen verlangt die Bank im Regelfall eine Vorfälligkeitsentschädigung, hier gibt es neue gesetzliche Vorschriften seit der Schuldrechtsreform die leider nicht immer angewandt werden oder es wird sogar Vorfälligkeitsentschädigungen verlangt bei der durch die Bank gekündigten Darlehn.
Schuldnerberatung und Wirtschaftsmediation im außergerichtlichen Verfahren
Die Beratung beginnt sinniger Weise mir der Prüfung der Ansprüche, die auf Forderung aus Leistungen, Kreditforderungen mit Zinsen und Gebühren bestehen können oder Ansprüche die Sie gegenüber anderen haben aus Werkslieferungs- oder Dienstleistungen.
Inkassofirmen betreiben oftmals aus verjährten Forderungen, Banken und Versicherungen beraten den Kunden nicht richtig oder mit fehlerhaften bzw. unvollständigen Unterlagen, in der Presse wir oft darauf hingewiesen.
Oder der "Kunde" ist Opfer eines sittenwidrigen Rechtsgeschäftes.
Die Zielsetzung reicht von Ratenvereinbarung über Schuldenschnitt bis Wegfall der Forderung. Eine der Maßnahmen kann ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungplan sein, der durch Teilbefriedigung zum Schuldenerlass führt um gegebenfalls eine Insolvenz zu vermeiden.
Beratung in Zwangsversteigerungsverfahren
Ich stehe im Verbund aus Fachleuten im Bereich des Sicherungsgrundschuldrechtes, wir beraten Sie in Ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Möglichkeiten von gekündigten Immobiliendarlehen beziehungsweise den daraus bereits resultierenden Folgen wie Zwangsverwaltungs- und Zwangsversteigerungsmaßnahmen.
Wir haben langjährige Erfahrung in diesem Bereich und die notwendigen Qualifikationen mit denen wir Ihnen zur Seite stehen wollen. Desweiteren sind wir in Kooperation mit Notaren, Gutachtern und Fachanwälten, die bei Bedarf hinzugezogen werden können, natürlich erst dann wenn ein strittiges Gerichtsverfahren Sinn macht und erfolgversprechend ist.
Wir haben kein Interesse Ihnen zu Ihrer Notlage noch eventuelle unnötige finanzielle Belastungen zusätzlich aufzubürden. Wir arbeiten mit leistungsorientierten Vergütungs-sätzen und auch oft auf Erfolgsbasis.
Je früher Sie uns zu Rate ziehen, um so effektiver und Erfolgversprechender können wir für Sie arbeiten.
Unser Ziel ist es, Ihr Vermögen zu schützen, Ihre Immobilie vor der Zwangsversteigerung zu bewahren, eine private Insolvenz zu vermeiden und Ihnen wirtschaftlich wieder auf die Beine zu helfen.
Beginnend mit der Prüfung der Ansprüche der Gegenseite (Banken, Inkassodienste usw.) und den formalen Voraussetzungen, die desöfteren nicht gegeben sind oder den gesetzlichen Bestimmungen nicht genügen, verhelfen wir Ihnen zu Ihrem Erfolg.
Daraus folgen Vergleichsverhandlungen, Umfinanzierungen oder andere wirtschaftlichen Lösungen, die ein Rechtsvertreter in der rein juristischen Problemlösung unberücksichtigt lassen würde.
Ungeachtet dessen ist immer der gesamte Vermögensaufbau zu prüfen, und die Schwachstellen sind zu beseitigen.
Sollte Sie Inhaber einer Firma sein, gibt es oft unnötige Verflechtungen mit dem Privatvermögen und keine klare Abgrenzung, die auch im Rahmen einer Nachfolgeregelung zu Problemen führen kann, neben den Privathaftungen, die oft unübersichtlich sind oder sogar Ihren privaten finanziellen Spielraum eingrenzen.
Hier nun weitere und detalierte Information über unsere gemeinsame Vorgehens- bez. Arbeitsweise:
Nach chronologische Vorgehensweise:
1. Die Analyse, eine umfassende Bestandsaufnahme mit der Erfassung aller Umstände, die zu Ihrer Notlage führten, der Ermittlung jedes Fehlers Ihrer Verfahrensgegner und die schriftliche Zielsetzung mit der Umsetzung der möglichen Lösungsansätze.
2. Die Konzeption, eine Ausarbeitung der Strategie zur Abwehr der drohenden Maßnahmen und deren Folgen für Sie. Mit der Prüfung der Forderung sowohl quantitativ in der Höhe als auch den formellen Voraussetzungen. Das sich daraus gebildete Ergebnis dient Ihnen und uns zur Entscheidung der Wahl der geeigneten Instrumentarien unter Beachtung der wirtschaftlichen, sozialen und rechtlichen Rahmenbedingungen.
3. Die Mediation ist eine Konfliktlösungstechnik, die besonders im angloamerikanischen Raum verbreitet ist. Wörtlich übersetzt bedeutet Mediation (lateinisch „Vermittlung“ oder „dazwischen liegend“). Dementsprechend versucht der Mediator - als neutraler Dritter-, zwischen den Streitparteien zu vermitteln. Dabei sollen aber in erster Linie die Streitparteien selbst eine Lösung erarbeiten. Die Aufgabe des Schlichters besteht darin, ihnen auf diesem Weg zu helfen. Die rechtliche Beurteilung des Streitfalls steht nicht allein im Vordergrund. Stattdessen gilt es, zu ergründen, welche wirtschaftlichen oder sozialen Interessen den Streitfall verursacht haben und wodurch er verfestigt wurde. Ziel der Meditation ist es, eine für beide Seiten unter Mithilfe des Vollstreckungsgerichts, in Person des Rechtspflegers, der qua Gesetzes zur Mitwirkung verpflichtet ist, eine möglichst für beide Seiten vorteilhafte Einigung zu finden, den so genannten „Win – Win - Vergleich“.
4. Der außergerichtliche Vergleich, um ein Verfahren durch einen Vergleich mit Restschulderlass endgültig aufzuheben, damit auch keine weiteren persönlichen Forderungen neue Streitigkeiten verursachen, immer mit der Einschränkung verbunden, dass die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bei größerem Schuldenumfang eine ratsamere Lösung sein kann aber nicht sein muss. Auch in solch einem Fall muss diese Lösung ebenfalls professionell und sehr gewissenhaft vorbereitet werden.
5. Die Ablösung des bestrangig betreibenden Gläubigers, um mit Hilfe von Investoren durch privates Kapital, eine Verfahrensbeherrschende Stellung zu erlangen.
6. Der Erwerb aus der Zwangsversteigerung durch einen Dritten mit notarieller garantierter Rückerwerbsoption, ein geeignetes Mittel zu Zeiten hoher Immobilienpreise, Liquidität aus der Differenz von Übererlösen und geringen Restschulden als zukünftiges Eigenkapital zu generieren
7. Der Schadensersatzprozess als letztes Mittel wenn eine wirtschaftliche Lösung nicht erzielbar war und eine Vollstreckungsabwehrklage nicht erhoben wurde, aber rechtliche Schwachpunkte der Gegenseite Sinn ergeben den Streit zu verkünden.